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Die Europäische Aktiengesellschaft


publiziert: DBJ-Newsletter, 2004, 1
Autor: DDr. Harald Schröckenfuchs, Dr. Tibor Varga

Nach rund 30 Jahren des Bestrebens, den europäischen Unternehmen eine einheitliche Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen, wurde die Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – "SE") erlassen. Diese wird von der Richtlinie 2001/86/EG des Rates betreffend die Rechte der Arbeitnehmer ergänzt. Beide treten im Oktober 2004 in Kraft. Diese Gesellschaftsform schafft kein einheitliches Recht für alle Aktiengesellschaften in den Mitgliedstaaten, sondern eine eigene neue Gesellschaftsform.

1. Vorteile

Europäische Aktiengesellschaften können in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Regeln fusionieren und mit einem einheitlichen Management und Berichtssystem überall in der EU tätig werden. Durch die einheitliche Rechtsstruktur sollen sich geringere Verwaltungs- und Rechtskosten und einfachere Umstrukturierungsmöglichkeiten ergeben. Darüber hinaus sollte eine problemlose Sitzverlegung innerhalb der EU über die Staatsgrenzen hinaus möglich werden. Bei der Bildung im Wege der Verschmelzung können die Begünstigungen der steuerlichen Verschmelzungsrichtlinie in Anspruch genommen werden.

2. Gründung

Bedingt durch die Intention, das Tätigwerden im Binnenmarkt zu vereinheitlichen, weisen alle Gründungsformen einen gewissen transnationalen Bezug auf: SE können nur durch Verschmelzung, Gründung einer Holding oder einer Tochter zweier bestehender Gesellschaften gegründet werden; darüber hinaus durch Umwandlung einer Gesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine ausländische Tochter hat oder als Tochter einer anderen SE.

3. Weitergeltung von Teilen des nationalen Rechts

Da die Schaffung eines einheitlichen europäischen Gesellschaftsrechtes noch in weiter Ferne liegt (mit Ausnahme der europäischen wirtschaftlichen Vereinigung, der im täglichen Wirtschaftsleben kaum eine Bedeutung zukommt, ist die SE die erste europäische Gesellschaftsform), muss in weiten Bereichen auch weiterhin auf das nationale Recht zurückgegriffen werden: Die Haftung der Organe richtet sich nach dem Aktienrecht des Sitzstaates; ebenso die Bilanzierungsvorschriften, die Auflösung, Liquidation und Insolvenz der SE.

Gleiches gilt für die Beteiligung der Arbeitnehmer: Sofern sich die Organe der Gesellschaft nicht mit den Arbeitnehmervertretern auf ein bestimmtes Mitbestimmungsmodell einigen können, richtet sich die Mitbestimmung nach dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften, aus denen die SE hervorgeht.

4. Ausblick

Ein Erfolg der SE in der Praxis bleibt abzuwarten. Zum einen ist diese Rechtsform nur für wirklich transnationale Unternehmen relevant. Zum anderen ist auf Basis der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ("Centros", "Überseering" und "Inspire Art") die Sitzverlegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes kein Privileg der SE mehr, sondern ist für alle Körperschaften möglich (da bei Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Geschäftsführung in einen anderen Mitgliedstaat dieser die Rechtspersönlichkeit der ausländischen Gesellschaft anzuerkennen hat). Praktisch bedeutsam können auch die Regelungen betreffend die Mitbestimmung der Arbeitnehmer werden: Demnach sind Gesellschaften aus Mitgliedstaaten mit ausgeprägter Mitbestimmung (BRD, Österreich, etc.) keine attraktiven Partner für Gesellschaften aus Ländern mit weniger ausgeprägter Mitbestimmung.

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