Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben schon vor Begründung eines Dienstverhältnisses: Dienstgeber dürfen einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Unternehmens nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht wäre unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.
Diskriminierungen in der Stellenausschreibung sind untersagt.
Die Stellenausschreibung darf aber auch sonst nicht in diskriminierender Weise (z. B. Rasse, Religion) erfolgen, es sei denn, das betreffende Merkmal würde eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Auch die Bezugnahme auf ein bestimmtes Alter des Bewerbers ist untersagt. Die Suche nach jungen Mitarbeitern oder Bewerbern mit bestimmtem Mindestalter ist so hin in aller Regel unzulässig. Dienstgeber, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind beim ersten Verstoß zu verwarnen und im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Kommt ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht zustande, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung verpflichtet, und zwar in Höhe eines Monatsentgelts (wenn der/die Bewerber/-in die Stelle andernfalls erhalten hätte) oder bis zu 500 Euro (wenn bloß die Berücksichtung der Bewerbung verweigert wird).
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