Seit 1.7.2004 haben Mütter und Väter die Möglichkeit, ihr Dienstverhältnis längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres ihres Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen und danach zur bisherigen (Voll-)Arbeitszeit zurückzukehren.
Rechtsanspruch auf Teilzeit hat, wer mindestens drei Jahre in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt war. Andernfalls muss die Elternteilzeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden und dauert längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes. Details der Teilzeitbeschäftigung (Beginn, Dauer, konkrete Arbeitszeiten etc.) sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht binnen vier Wochen zustande, so sieht das Gesetz ein kompliziertes Verfahren vor, bei dem Betriebsrat, Interessenvertretungen sowie unter Umständen auch das Gericht eingeschaltet werden müssen.
Die neue Regelung gilt für Eltern, deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren wurden, oder für jene, die sich am 30.6.2004 in Mutterschutz oder Karenz befanden. Ab Bekanntgabe der gewünschten Elternteilzeit und bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigung- und Entlassungsschutz bis zum 4. Lebensjahr des Kindes.
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