Ein Ersatz der Konventionalstrafe ist sittenwidrig.
Dienstgeber wissen genau: Gute Mitarbeiter werden von der Konkurrenz oft heiß umworben. Daher versuchen sie, sich durch Konkurrenzklauseln davor zu schützen, dass ihre Dienstnehmer zum Mitbewerber überlaufen. Diese Klauseln sehen häufig eine Konventionalstrafe vor; d.h. einen pauschalierten Schadenersatz, der im Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel vom Dienstnehmer zu leisten ist.
Der OGH hat nun klargestellt: Der abwerbende Dienstgeber handelt sittenwidrig, wenn er sich – um den Mitarbeiter abzuwerben – dazu bereit erklärt, die Konventionalstrafe zu ersetzen. Er leistet dadurch einen aktiven Beitrag zum Vertragsbruch.
Hingegen ist es zulässig, wenn der abwerbende Dienstgeber sich bloß verpflichtet, allfällige Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers zu übernehmen. In diesem Fall entschädigt er den abgeworbenen Mitarbeiter lediglich für die bei Selbstkündigung andernfalls verloren gegangenen Ansprüche, fördert aber keine Vertragsverletzung.
Bloße Kenntnis des Konkurrenzverbotes bei Abschluss eines Dienstvertrages ist nach der Rechtsprechung nicht sittenwidrig; nur wenn der neue Dienstgeber den Vertragsbruch bewusst fördert, ist er zur Unterlassung und Schadenersatz verpflichtet.
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