Von dem Umstand, ob ein Dienstverhältnis durch Kündigung, Entlassung oder Austritt endet, hängen weitreichende finanzielle Folgen ab (Anspruch auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung etc). Immer wieder stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst, das ja unterschiedliche Ursachen haben kann, zu werten ist:
Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein jedenfalls noch nicht die Annahme, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austreten will, sondern es müssen noch weitere Umstände hinzutreten. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung wieder einmal klargestellt (OGH 6.10.2005, 8 ObA 60/05i).
Im konkreten Fall wurde eine Arbeitnehmerin nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber, bei der sie eine bestimmte Gehaltsabrechnung eingefordert hatte, mit sofortiger Wirkung dienstfrei gestellt. Die Arbeitnehmerin übergab ihrem Chef darauf hin die Büroschlüssel und ging nach Hause. Der OGH sah darin kein Verhalten, dem zweifelsfrei eine Absicht der Arbeitnehmerin auf sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen sei, zumal sich die Arbeitnehmerin unmittelbar danach auch noch ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt hat. Es lag somit kein Austritt vor.
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