Wem die heiß begehrten Bonusmeilen zustehen, die ein Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise (also im Auftrag und vor allem auch auf Kosten seines Dienstgebers) sammelt, ist eine brisante Frage, die sich österreichische Gerichte noch nicht stellen mussten. In Deutschland hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Bonusmeilen jedenfalls dem Arbeitgeber zustehen, weil ein Auftragnehmer dem Auftraggeber alles herauszugeben hat, was er im Zuge der Geschäftsbesorgung erlangt. Im österreichischen Recht findet sich in § 1009 ABGB eine analoge Bestimmung, sodass die Gerichte hierzulande wohl genauso entscheiden müssten.
Dienstlich erworbene Meilen gehören dem Arbeitgeber.
Anderes würde nur dann gelten, wenn im Arbeitsvertrag (oder einer Betriebsvereinbarung) explizit eine Privatnutzung vereinbart wäre. Allenfalls könnten dem Arbeitnehmer die bei Dienstreisen ersammelten Freiflüge auf Grund betrieblicher Übung zustehen.
Ebenso delikat ist die Frage, wie die private Verwendung dienstlich erworbener Bonusmeilen aus steuerrechtlicher Sicht zu behandeln ist: Ihre Überlassung an den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnsteuer unterliegt. Praktische Probleme ergeben sich hier sowohl bei der Bemessung als auch bei der Einhebung. Deshalb wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber - z. B. in Form einer Ausnahme von der Lohnsteuer wie bei Trinkgeldern - wünschenswert.
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