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Austrian Law Firm of the Year 2010

OGH-Urteil zur Konkurrenzklausel


published in: DBJ-Newsletter, 2007, 1
Author: Mag. Thomas Angermair

Weitervergeltung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Viele Dienstverträge enthalten Konkurrenzklauseln, die den ausgeschiedenen Dienstnehmer für gewisse Zeit in seiner künftigen Erwerbstätigkeit im Ge-schäftszweig des Dienstgebers beschränken. Bisher war unklar, ob solche Klau-seln auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses ihre Geltung behalten. Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass sich der Arbeitge-ber auch in diesem Fall auf die Konkurrenzklausel berufen kann.

Im Angestelltengesetz sind die grundsätzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen einer nach-vertraglichen Konkurrenzklausel festgelegt. Sie darf nicht mit Minderjährigen vereinbart werden, hat sich nur auf den Geschäftszweig des Dienstgebers zu beziehen und darf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer höchstens für ein Jahr ab Beendigung des Dienstverhält-nisses binden. Überdies darf eine Interessensabwägung im konkreten Einzelfall kein „un-billig erschwertes Fortkommen des Dienstnehmers” ergeben. Beträgt das monatliche Entgelt des Dienstnehmers weniger als brutto EUR 2.176, so ist die Klausel in neuen – nach dem 17.3.2006 geschlossenen Dienstverträgen – ebenfalls nichtig.

Da bisher unklar war, ob eine solche Konkurrenzklausel auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses Geltung behält, befindet sich der ausgeschiedene Ar-beitnehmer nicht selten in einer für ihn höchst unbefriedigenden Situation: Er weiß nicht mit hinreichender Sicherheit, ob er in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld sofort eine neue Arbeit annehmen beziehungsweise ein eigenes Unternehmen gründen darf oder ob er zu-nächst den Ablauf der vereinbarten Sperrfrist abzuwarten hat. Eine ausdrückliche Verein-barung aus Anlass der einvernehmlichen Auflösung könnte hier zwar Gewissheit schaffen, unterbleibt in der Praxis jedoch häufig. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage lässt sich in der Regel nicht schnell genug erzielen, weil bis zur Beendigung des Verfahrens die Sperr-frist meist schon abgelaufen ist.

In einer aktuellen Entscheidung (9 Ob A 11/06 t) hat der Oberste Gerichtshof in dieser Frage nun Klarheit geschaffen:

Der OGH entschied, dass eine (nach dem Angestelltengesetz gültige) Konkurrenzklausel den Dienstnehmer auch im Falle einer einvernehmlichen Lösung weiterhin bindet – sofern die Vertragsparteien aus Anlass der Auflösung nichts Abweichendes vereinbaren. Der ausgeschiedene Dienstnehmer hat demnach Erwerbstätigkeiten im Geschäftsbereich des früheren Dienstgebers zu unterlassen, und zwar ohne dass er vom Dienstgeber in dieser Zeit Entgelt erhält. Dies gilt sogar dann, wenn die Initiative zur Beendigung des Dienst-verhältnisses vom Dienstgeber ausging, wobei es der Dienstgeber in den aus Anlass der Auflösung geführten Gesprächen jedoch tunlichst unterlassen sollte, allfällige missver-ständliche oder zweideutige Äußerungen in Richtung eines Verzichtes auf die nachver-tragliche Konkurrenzklausel zu tätigen. Dem Dienstnehmer ist im Lichte dieser Judikatur dringend zu empfehlen, sich mit dem Arbeitgeber ausdrücklich auf einen Wegfall der Konkurrenzklausel zu einigen. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen.


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