Mehr gesetzlicher Spielraum für flexible Arbeitszeiten
published in: PRVA-News, 2007, Dezember Author: Mag. Thomas Angermair, Dr. Daniela Steinwender Am 1.1.2008 tritt die Arbeitszeitrechts-Novelle 2007 in Kraft. Die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes ("AZG") sollen eine höhere Flexibilität – vor allem bei Unternehmen mit schwankender Auslastung – ermöglichen, gleichzeitig aber auch besseren Arbeitnehmerschutz gewährleisten.
Das AZG geht zwar weiterhin von einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden aus; durch die Neuregelungen werden jedoch zusätzliche Möglichkeiten zur – legalen – Überschreitung dieser Normalarbeitszeit geschaffen, und zwar ohne dass dabei “echte” (also zuschlagspflichtige) Überstunden entstehen.
Andere Normalarbeitszeiten
Das neue AZG ermächtigt den Kollektivvertrag, eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden vorzusehen. Zwar konnten Kollektivverträge in bestimmten Fällen (z.B. Gleitzeit, Vier-Tage-Woche) schon bisher eine tägliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden vorsehen; künftig kann eine solche Ausweitung jedoch generell erfolgen. Neu ist unter anderem, dass eine Vier-Tage-Woche auch für nicht zusammenhängende Tage vereinbart werden kann. In diesem Fall kann die maximale Tagesarbeitszeit durch Überstunden sogar auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Bei besonderem Arbeitsbedarf war es auch nach den bisherigen Bestimmungen erlaubt, Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden mit einer maximalen Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden zuzulassen: Künftig kann der Maximalzeitraum statt zwölf Wochen bis zu 24 Wochen pro Kalenderjahr betragen.
Bei entsprechender kollektivvertraglicher Ermächtigung sind Zwölf–Stunden-Schichten nun generell erlaubt: Dies war bisher nur in Ausnahmefällen, nämlich am Wochenende und bei Schichtwechsel, zulässig. Unabdingbare Voraussetzung für diese langen Schichten ist allerdings, dass Experten die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit einer solchen Arbeitsdauer bescheinigen.
Arbeitnehmer, die es ablehnen, Überstunden zu leisten, dürfen deshalb nicht hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten oder Versetzung benachteiligt werden.
Mehrarbeitszuschlag
Eine wichtige Änderung betrifft die Mehrarbeit. Bisher konnte die Tätigkeit von Teilzeitarbeitskräften bei Bedarf bis zum Ausmaß der Normalarbeitszeit ausgeweitet werden, ohne dass dafür Zuschläge angefallen sind. Das neue AZG sieht nun einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte in der Höhe von 25 % vor, der aber dann nicht anfällt, wenn diese Mehrstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten durch Zeitausgleich – im Verhältnis 1:1 – ausgeglichen werden. Bei vereinbarter Gleitzeit sind Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei, sofern die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Elternteilzeit und Mehrarbeit
Teilzeitbeschäftigte, die Elternteilzeit in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich nicht zur Erbringung von Mehrarbeit verpflichtet. Dies würde dem Zweck der Elternteilzeit widersprechen. Wird die Mehrarbeit aber einvernehmlich geleistet, so gebührt diesen Arbeitnehmern – unter den selben Bedingungen wie für alle anderen Teilzeitbeschäftigten – ein Mehrarbeitszuschlag.
Abbau von Zeitguthaben
Zeitguthaben müssen künftig nicht mehr binnen 13 Wochen ausgeglichen werden. Stattdessen ist in Hinkunft eine Nachfrist für die Vereinbarung eines späteren Zeitpunktes vorgesehen. Erfolgt weder Zeitausgleich noch Festlegung des Ausgleichszeitraumes, so kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Verbrauchs unter Einhaltung einer vierwöchigen Vorankündigungsfrist selbst festlegen (oder eine Abgeltung in Geld verlangen).
Fazit
Das neue AZG eröffnet neue Möglichkeiten, rascher auf Auftragsschwankungen zu reagieren und erhöht damit die Flexibilität der Unternehmer. Zentrales Regelungsinstrument bleibt weiterhin der Kollektivvertrag; er kann aber seine Befugnis künftig an die Betriebsvereinbarung delegieren. Es bleibt abzuwarten, ob die Kollektivvertragsparteien davon auch Gebrauch machen.
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