Seit 1.1.2008 unterliegen freie Dienstnehmer und somit auch Vorstände von Aktiengesellschaften dem Mitarbeitervorsorgekassensystem. Daher muss ein Unternehmen nun auch für seine Vorstände einen Beitrag von 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) an eine Vorsorgekasse entrichten. Auch für - nicht steuerfreie - Bezüge aus Aktienoptionen sind diese Beiträge zu entrichten.
Vorstandsverträge, die zum 31.12.2007 bereits bestanden und schon bisher eine Abfertigungsregelung enthielten, fallen nicht unter diese neue Regelung. Die Beitragspflicht entfällt auch dann, wenn ein Vorstandsvertrag mit Abfertigungsregelung erst nach dem 31.12.2007 geschlossen wird, mit dem Vorstandsmitglied aber bereits zuvor ein Anstellungsverhältnis bestand.
Bei allen Verträgen, die keine Abfertigungsregelung enthielten, besteht hingegen Beitragspflicht. Gleiches gilt für alle ab dem 1.1.2008 neu abgeschlossenen Verträge, die nicht als Nachfolgevorstandsverträge zu qualifizieren sind. Ob solche neuen Verträge eine vertragliche Abfertigungszusage enthalten, ist für die Beitragspflicht also unerheblich. Daher kann ein Abfertigungsanspruch des Vorstandsmitgliedes diesfalls sowohl gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse als auch gegenüber dem Unternehmen bestehen.
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