Mitarbeiter, die ein Unternehmen verlassen (müssen), heuern oft bei Konkurrenten an. Manchmal bringen sie auch die Kundendatenbanken des alten Arbeitgebers und damit einen Teil seiner Kunden zur Konkurrenz mit. Gegen eine solche Mitnahme von Kundendatenbanken oder anderen strukturierten Datensammlungen können sich ehemalige Arbeitgeber wehren:
Das österreichische Strafgesetzbuch und das Datenschutzgesetz (DSG) enthalten gerichtliche Strafbestimmungen, nach denen sich ein ehemaliger Mitarbeiter strafbar macht, wenn er eine Kundendatenbank seines Ex-Arbeitsgebers für eigene Zwecke benutzt und sich damit einen Vermögensvorteil (etwa ein höheres Gehalt) verschafft. Zudem besteht an Kundendatenbanken meist ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, weil damit Wettbewerbsvorteile verbunden sind. Das DSG gewährt dem ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche gegen einen Mitarbeiter, der Kundendaten mitnimmt.
Als Arbeitgeber kann man durch eine vertragliche Geheimhaltungspflicht im Dienstvertrag verhindern, dass während des Dienstverhältnisses bekannt gegebene Daten mitgenommen werden. Ein Verstoß dagegen berechtigt den Ex-Arbeitgeber ebenfalls zu Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen den ehemaligen Mitarbeiter.
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