Trainees sind Hochschulabsolventen, die üblicherweise ein Programm mit Einsätzen in verschiedenen Abteilungen des Unternehmens durchlaufen. Solche Programme werden in vielen Branchen - auch in Wirtschaftsanwaltskanzleien - angeboten. Unklar ist dabei häufig die arbeitsrechtliche Einordnung:
Liegen Merkmale wie persönliche Arbeitsverpflichtung, Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Betriebsorganisation vor, so sind Trainees echte Dienstnehmer und kommen damit in den Genuss sämtlicher Begünstigungen des Arbeitsrechts (Urlaub, Entgeltfortzahlung etc.).
Mit Trainees werden zumeist befristete Dienstverträge geschlossen. Die Vereinbarung vorzeitiger Kündbarkeit wird im Falle von sehr kurzen Befristungen unter Umständen unzulässig sein. Jedenfalls sind aber die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes einzuhalten, sofern die Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der Normalarbeitszeit beträgt. Als echte Dienstnehmer sind Trainees in der Kranken-, Unfall-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung versichert.
Steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund - wie bei Pflichtpraktika - und fehlen die eingangs erwähnten Merkmale (insbesondere die Arbeitspflicht), so liegt hingegen kein Dienstverhältnis vor.
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