Wahrheit unerwünscht - Fallstricke bei Auskünften über frühere Mitarbeiter
published in: PRVAnews, 2008, Dezember Author: Mag. Thomas Angermair Das Dienstzeugnis darf bekanntlich keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Aussagen enthalten, die objektiv geeignet sind, die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu erschweren. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen der Wahrheit entsprechen.
Obwohl dies für informelle mündliche Auskünfte gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 9 ObA 104/07 vom 7.2.2008) auch in solchen Fällen.
Informelle mündliche Auskünfte
Der ehemalige Dienstgeber hat daher auch bei mündlichen (z.B. telefonischen) Auskünften gegenüber potenziellen neuen Dienstgebern die Interessen seines ehemaligen Dienstnehmers zu wahren und keine Auskünfte zu erteilen, die dessen Jobsuche erschweren würden. Andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des ehemaligen Dienstnehmers. Abgeleitet wird dies insbesondere aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers (aber auch aus anderen Bestimmungen).
Wenn Ex-Mitarbeiter nachforschen lassen
Eine Mitarbeiterin im Einzelhandel wurde von ihrem Dienstgeber gekündigt. Im Zuge ihrer Bewerbungen bei anderen Unternehmen erfuhr sie, dass sich ihr ehemaliger Arbeitgeber wenig positiv über sie geäußert hatte: So sprach man über ihre mangelnden Englischkenntnisse, dass sie bei der Arbeit äußerst langsam war, und erwähnte die Tatsache, dass sie frühere Dienstgeber vor das Arbeitsgericht gezerrt hatte.
Dies erfuhr die Mitarbeiterin, indem sie einen Detektiv beauftragte, der sich als potenzieller neuer Dienstgeber ausgab, und als solcher die Informationen von der Regionalleiterin des ehemaligen Dienstgebers – unter dem Mantel der Verschwiegenheit – mitgeteilt bekam.
Schadenersatz bei negativen Auskünften
Der OGH hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ehemaligen Dienstnehmern Schadenersatz zusteht, wenn negative Auskünfte z.B. über häufige Klagsführung gegen Dienstgeber oder Krankenstände erteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Vorwürfe – wie im vorliegenden Fall – wahr sind.
Unbedenklich sind hingegen sachliche Auskünfte über erforderliche Fähigkeiten, wie insbesondere Englischkenntnisse, zumindest dann, wenn sie zwischen Unternehmen, die konzernrechtlich verbunden sind, gegeben werden.
Der Dienstgeber muss sich dabei auch Auskünfte durch andere seiner Dienstnehmer zurechnen lassen, wenn diese nach der betriebsinternen Organisation dafür zuständig sind. Das betrifft vor allem so genannte „Repräsentanten”. Jedenfalls muss aber die interne Zuständigkeit zu Aussagen solcher Art gegeben sein, also eine gewisse Personalverantwortlichkeit vorliegen, damit die Auskünfte dem Dienstgeber zugerechnet werden.
Der Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen und auf zumutbare Art auch zu überwachen, damit solche negativen Auskünfte nicht erteilt werden. Andernfalls kann ihm ein „Organisationsverschulden” angelastet werden.
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