Dass Stellenausschreibungen unter anderem geschlechtsneutral zu formulieren sind und Bewerber nicht aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden dürfen, ist inzwischen weithin bekannt.
Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts gilt es aber nicht erst am Ende des Bewerbungsprozesses zu vermeiden, sondern schon bei der ersten, auch telefonischen Kontaktaufnahme eines potentiellen Bewerbers mit dem Unternehmen. Denn auch dieser Erstkontakt ist – so der OGH in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema - bereits dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren zuzurechnen.
Schwaches Geschlecht
Der OGH rechnete daher die telefonische Auskunft des Mitarbeiters eines Zimmereibetriebes, wonach eine Frau als Lehrling "eher nicht" geeignet sei, weil sie "keine Kraft" für den Lehrberuf der Zimmer(er)in habe, dem Unternehmen zu und wertete die entsprechende Auskunft zutreffend als Verletzung des Rechts der Bewerberin, sich diskriminierungsfrei zu bewerben.
Damit zieht der OGH eine Parallele zu jenen Telefonauskünften, in denen Angestellte eines Unternehmens auf Anfrage eines potentiellen neuen Dienstgebers negative Auskünfte über einen früheren Mitarbeiter erteilten und diesen dadurch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behinderten.
Im vorliegenden Fall wurde auch die maximale Höhe des immateriellen Schadenersatzes (EUR 500) in Gleichbehandlungsfällen zugesprochen.
Personalisten und deren Mitarbeitern ist daher zu empfehlen, sich gesetzeskonforme Antworten auf telefonische Anfragen von potenziellen Bewerbern zu überlegen und die mit Erteilung der entsprechenden Auskünfte betrauten Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
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